KANZLEI B·M·E  
 Fachanwältin und Rechtsanwälte in haftungsunabhängiger Kooperation  
 

Aktuelles

Familienrecht:

 

Gemeinsame elterliche Sorge:

Die Ausübung der g.e.S. setzt ausreichende Verständigungsmöglichkeiten zwischen den Eltern voraus. Darüber hinaus muss zwischen ihnen eine tragende soziale Beziehung bestehen. Hiervon ist nach Landesgericht Brandenburg (OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.04.2020 – 13 UF 101/19) nicht auszugehen, wenn ein Elternteil gegen den anderen Strafanzeige erstattet und diese selbst noch nach erfolgter Einstellung weiter betreibt.


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Verhinderung der Sorgerechtsübertragung durch Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht:

 

In seiner Entscheidung vom 29.4.2020 (Aktenzeichen XII ZB 112/19) hat der BGH entschieden, dass die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge vermieden werden kann, wenn dem anderen Ehegatten durch Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht eine verlässliche Möglichkeit zur Wahrnehmung der Kindesbelange eingeräumt wird. Die Sorgerechtsübertragung stellt sich dann regelmäßig als milderes Mittel im Verhältnis zur Auflösung der gemeinsamen Sorgeregelung dar, dem vollmachtgebenden Elternteil verbleiben Mitwirkungspflichgten sowie Kontrollbefugnisse und -pflichten.

Wie stets, setzt auch die Vollmachtslösung allerdings eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft zwischen den beteiligten Eltern voraus. 

Baurecht:

 

Bedenkenanmeldung:

Bei fehlerhafter Vorleistung des Vorunternehmers rechtzeitig Bedenken gegenüber dem Auftraggeber anmelden! Die Bedenkenanmeldung muss grundsätzlich zur rechten Zeit, in der gebotenen Form und Klarheit und gegenüber dem richtigen Adressaten erfolgen, um den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, die Auswirkungen der Nichtbefolgung klar zu erkennen (OLG Hamburg, Urteil vom 28. neunten 2018, AZ 11 U 128/17)

 

Wohnungseigentumsrecht:

 

Nutzungsregelung an KfZ-Stellplätzen und Kostentragungspflicht:

Wird hinsichtlich der Nutzung von Kfz-Stellplätzen in einer Wohnungseigentumsanlage keine spezielle Regel getroffen, handelt es sich regelmäßig um gemeinschaftliches Eigentum. Die Wohnungseigentümer dürfen die Stellplätze dann beliebig nutzen; die Kosten sind von allen Wohnungseigentümern Miteigentumsanteile zu tragen.

Häufig werden deshalb in der Teilungserklärung bereits Sondernutzungsrechte festgelegt. Hierdurch wird zwar das Nutzungsrecht individualisiert, allerdings bleibt es bei der anteiligen Kostentragungspflicht aller Wohnungseigentümer!

Im Interesse künftiger Streitvermeidung in der Wohnungseigentümergemeinschaft empfiehlt es sich, abweichende Vereinbarungen zu Lasten des Nutzungsberechtigten bezüglich der zu tragenden Betriebs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung herbeizuführen (§ 16 WEG). 

Mietrecht:

 

KfZ-Stellplatz und Mietrecht:

Der BGH hat bereits entschieden, dass die nachträgliche Anmietung eines Stellplatzes nicht automatisch zu einem einheitlichen Wohnraummietvertrag führt (IMR 2000 13, 448). Ein Kfz Stellplatz kann deshalb jedenfalls dann separat gekündigt werden, wenn nachträglich zu einem bestehenden Wohnraummietvertrag in einem separaten Vertrag ein Kfz-Stellplatz angemietet wird, dieser zudem abweichende Kündigungsregelungen und Kündigungsfristen enthält und die tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit der beiden Vereinbarungen nicht durch besondere Umstände widerlegt wird, ebenso LG Berlin, Urteil vom 27. Februar 2020 – 67 S 192/19.


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Verzicht auf Eigenbedarfskündigung:

Der Mieter erhält nach zweijährigem Mietverhältnis die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs. Er widerspricht der Kündigung und beruft sich auf eine mündliche Zusage der Vermieterin, auf eine Eigenbedarfskündigung bis zum Tod des Mieters zu verzichten.

Zu Unrecht! Der Verzicht der Vermieterin bedarf – ebenso wie der gesamte Mietvertrag – der Schriftform, wenn der Verzicht länger als ein Jahr gelten soll. Das Erfordernis der Schriftform hat Warnfunktion und gilt deshalb auch für Abreden über langfristige Kündigungsverzichtserklärungen des Vermieters.

Ist die Form nicht gewahrt, kann der Mietvertrag nach Ablauf eines Jahres gekündigt werden! 


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